Sie haben Fragen zur neuen DSGVO oder der BAFA-Förderung

Unsere erfahrenen Datenschutzberater helfen Ihnen durch individuelle Beratung. Kontaktieren Sie uns.

Die BAFA-Förderung

Im Rahmen des Förderprogrammes „Förderung unternehmerischen Know-hows“ des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle haben Unternehmen ab sofort die Möglichkeit, sich bei der Finanzierung unserer Beratungsdienstleistungen unterstützen zu lassen.

Wer kann sich fördern lassen?

  • Junge Unternehmen, die nicht länger als zwei Jahre am Markt sind
  • Bestandsunternehmen ab dem dritten Jahr
  • Unternehmen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten, unabhängig vom Bestehen
  • Das Unternehmen muss seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und nach Maßgabe der EU-Mittelstandsdefinition einem kleinen oder mittleren Unternehmen entsprechen (KMU).

Wichtig: Das Unternehmen muss bereits gegründet sein, eine Förderung vor Gründun ist nicht möglich, ebenso wie rückwirkende Förderungen.

Wie hoch ist die Förderung?

  • Der Beratungszuschuss variiert je nach Art des Unternehmens und der Region. Grundsätzlich liegt der Fördersatz zwischen 50% bis 80% der Beratungskosten.

Die neue DSGVO

Wann ist die neue DS-GVO in Kraft getreten?

  • Seit dem 25. Mai 2018 gilt die neue Datenschutz-Grundverordnung ohne weitere Übergangsfristen. Somit können ab diesem Tag von den Behörden Sanktionen verhängt werden.

Zielsetzung

  • Vereinheitlichung der Rechtsgrundlagen in der EU zur Datenverarbeitung, Rechte der Betroffenen und Pflichten der Verantwortlichen.

Wer ist betroffen?

  • Von der DS-GVO sind alle Unternehmen betroffen, die grundsätzlich mit personenbezogenen Daten arbeiten. Egal wie groß das Unternehmen ist.
  • Gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, sofern sie personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeiten.
  • Unternehmen, in denen zehn Personen automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten müssen bis zum 25. Mai 2018 einen Datenschutzbeauftragten benennen. Die Aufsichtsbehörde muss darüber proaktiv informiert werden.

Was ändert sich?

  • Erhöhte Transparenz.
  • Drastische Erhöhung von Bußgeldern
  • Leichterer Zugang für Betroffene zu Informationen ob und wie ihre Daten verarbeitet werden.
  • Anspruch auf Löschung der personenbezogenen Daten.
  • Ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen zur Verarbeitung ihrer Daten notwendig.
  • Pflicht zur Meldung von Datenpannenn innerhalb 72 Stunden.
  • Benennung eines konkreten Datenschutzbeauftragten.

Wie hoch sind die Strafen im Falle eines Verstoßes?

  • Bußgelder von bis zu 20 Mio. € oder 4% des Jahresumsatzes.

§38 Bundesdatenschutzgesetz

(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. 2Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.